Wirkstoffe & Höchstmengen: Stimulanzien bei ADHS
Auf einen Blick
Für die drei zugelassenen Stimulanzien legt § 2 Abs. 1 BtMVV Höchstmengen je Wirkstoff und 30 Tage fest (u. a. Methylphenidat 2.400 mg). Eine begründete Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, das Rezept ist dann mit dem Buchstaben „A“ zu kennzeichnen (§ 2 Abs. 2 BtMVV) und die Begründung zu dokumentieren. Nutzen Sie zur Prüfung den Höchstmengen-Rechner.
Höchstmengen je Wirkstoff (§ 2 Abs. 1 BtMVV)
Die Höchstmenge bezeichnet die Menge eines Betäubungsmittels, die eine Ärzt:in für eine Patient:in innerhalb von 30 Tagen verschreiben darf. Sie ist wirkstoffbezogen (INN) und unabhängig vom Präparat.
| Wirkstoff (INN) | Höchstmenge / 30 Tage | Rechtsgrundlage | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Methylphenidat | 2.400 mg | § 2 Abs. 1 BtMVV | Häufigster Wirkstoff; retardierte und unretardierte Formen |
| Lisdexamfetamin | 2.100 mg | § 2 Abs. 1 BtMVV | Prodrug von Dexamfetamin |
| Dexamfetamin | 600 mg | § 2 Abs. 1 BtMVV | Bei unzureichendem Ansprechen auf Methylphenidat |
Methylphenidat
Methylphenidat ist das am häufigsten eingesetzte Stimulans bei ADHS. Es ist Bestandteil der Anlage III BtMG und damit verschreibungsfähig. Die Höchstmenge beträgt nach § 2 Abs. 1 BtMVV 2.400 mg je 30 Tage. Für die Verordnungspraxis relevant sind die verschiedenen Galeniken (unretardiert, retardiert), die jedoch die wirkstoffbezogene Höchstmenge nicht verändern.
Lisdexamfetamin
Lisdexamfetamin ist ein Prodrug, das im Organismus zu Dexamfetamin umgewandelt wird. Es unterliegt als Stoff der Anlage III BtMG den Verschreibungsregeln der BtMVV. Der genaue Höchstmengenwert beträgt nach § 2 Abs. 1 BtMVV 2.100 mg je 30 Tage.
Dexamfetamin
Dexamfetamin wird insbesondere bei unzureichendem Ansprechen auf Methylphenidat eingesetzt. Auch hier gilt die Verschreibungsfähigkeit nach Anlage III BtMG; der Höchstmengenwert beträgt nach § 2 Abs. 1 BtMVV 600 mg je 30 Tage.
Begründete Überschreitung & „A“-Kennzeichnung
In begründeten Einzelfällen darf die verschreibende Ärzt:in von den Höchstmengen abweichen. Das BtM-Rezept ist in diesem Fall mit dem Buchstaben „A“ zu kennzeichnen. Die medizinische Begründung ist in der Patientendokumentation nachvollziehbar festzuhalten.
Praxis-Merksatz
Überschreitung = „A“ auf das Rezept + Begründung in die Akte. Der Höchstmengen-Rechner weist automatisch auf die erforderliche „A“-Kennzeichnung hin.
Nicht-BtM-Alternativen (nur zur Einordnung)
Atomoxetin und Guanfacin sind keine Betäubungsmittel und unterliegen daher weder Höchstmengen der BtMVV noch dem BtM-Rezept. Sie werden hier ausschließlich zur rechtlichen Abgrenzung genannt; therapeutische Entscheidungen richten sich nach der S3-Leitlinie.
Häufige Fragen
Bezieht sich die Höchstmenge auf das Präparat oder den Wirkstoff?
Auf den Wirkstoff (INN). Unterschiedliche Handelsformen oder Galeniken desselben Wirkstoffs werden zusammengerechnet.
Was bedeutet die „A“-Kennzeichnung konkret?
Sie signalisiert eine bewusste, begründete Überschreitung der Höchstmenge nach § 2 Abs. 2 BtMVV. Der Buchstabe „A“ wird auf dem BtM-Rezept vermerkt; die Begründung gehört in die Patientenakte.
Quellen
- § 2 BtMVV – Verschreiben durch einen Arzt. gesetze-im-internet.de.
- Anlage III BtMG. gesetze-im-internet.de.
- Fachinformationen der Wirkstoffe über PharmNet.Bund. pharmnet-bund.de.
- AWMF S3-Leitlinie ADHS (028-045). register.awmf.org.