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Wirkstoffe & Höchstmengen: Stimulanzien bei ADHS

Auf einen Blick

Für die drei zugelassenen Stimulanzien legt § 2 Abs. 1 BtMVV Höchstmengen je Wirkstoff und 30 Tage fest (u. a. Methylphenidat 2.400 mg). Eine begründete Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, das Rezept ist dann mit dem Buchstaben „A“ zu kennzeichnen (§ 2 Abs. 2 BtMVV) und die Begründung zu dokumentieren. Nutzen Sie zur Prüfung den Höchstmengen-Rechner.

Höchstmengen je Wirkstoff (§ 2 Abs. 1 BtMVV)

Die Höchstmenge bezeichnet die Menge eines Betäubungsmittels, die eine Ärzt:in für eine Patient:in innerhalb von 30 Tagen verschreiben darf. Sie ist wirkstoffbezogen (INN) und unabhängig vom Präparat.

Wirkstoffbezogene Höchstmengen je 30 Tage nach § 2 Abs. 1 BtMVV.
Wirkstoff (INN) Höchstmenge / 30 Tage Rechtsgrundlage Hinweis
Methylphenidat 2.400 mg § 2 Abs. 1 BtMVV Häufigster Wirkstoff; retardierte und unretardierte Formen
Lisdexamfetamin 2.100 mg § 2 Abs. 1 BtMVV Prodrug von Dexamfetamin
Dexamfetamin 600 mg § 2 Abs. 1 BtMVV Bei unzureichendem Ansprechen auf Methylphenidat

Methylphenidat

Methylphenidat ist das am häufigsten eingesetzte Stimulans bei ADHS. Es ist Bestandteil der Anlage III BtMG und damit verschreibungsfähig. Die Höchstmenge beträgt nach § 2 Abs. 1 BtMVV 2.400 mg je 30 Tage. Für die Verordnungspraxis relevant sind die verschiedenen Galeniken (unretardiert, retardiert), die jedoch die wirkstoffbezogene Höchstmenge nicht verändern.

Lisdexamfetamin

Lisdexamfetamin ist ein Prodrug, das im Organismus zu Dexamfetamin umgewandelt wird. Es unterliegt als Stoff der Anlage III BtMG den Verschreibungsregeln der BtMVV. Der genaue Höchstmengenwert beträgt nach § 2 Abs. 1 BtMVV 2.100 mg je 30 Tage.

Dexamfetamin

Dexamfetamin wird insbesondere bei unzureichendem Ansprechen auf Methylphenidat eingesetzt. Auch hier gilt die Verschreibungsfähigkeit nach Anlage III BtMG; der Höchstmengenwert beträgt nach § 2 Abs. 1 BtMVV 600 mg je 30 Tage.

Begründete Überschreitung & „A“-Kennzeichnung

Praxis-Merksatz

Überschreitung = „A“ auf das Rezept + Begründung in die Akte. Der Höchstmengen-Rechner weist automatisch auf die erforderliche „A“-Kennzeichnung hin.

Nicht-BtM-Alternativen (nur zur Einordnung)

Atomoxetin und Guanfacin sind keine Betäubungsmittel und unterliegen daher weder Höchstmengen der BtMVV noch dem BtM-Rezept. Sie werden hier ausschließlich zur rechtlichen Abgrenzung genannt; therapeutische Entscheidungen richten sich nach der S3-Leitlinie.

Häufige Fragen

Bezieht sich die Höchstmenge auf das Präparat oder den Wirkstoff?

Auf den Wirkstoff (INN). Unterschiedliche Handelsformen oder Galeniken desselben Wirkstoffs werden zusammengerechnet.

Was bedeutet die „A“-Kennzeichnung konkret?

Sie signalisiert eine bewusste, begründete Überschreitung der Höchstmenge nach § 2 Abs. 2 BtMVV. Der Buchstabe „A“ wird auf dem BtM-Rezept vermerkt; die Begründung gehört in die Patientenakte.

Quellen

  1. § 2 BtMVV – Verschreiben durch einen Arzt. gesetze-im-internet.de.
  2. Anlage III BtMG. gesetze-im-internet.de.
  3. Fachinformationen der Wirkstoffe über PharmNet.Bund. pharmnet-bund.de.
  4. AWMF S3-Leitlinie ADHS (028-045). register.awmf.org.