Fahreignung & Straßenverkehr bei Stimulanzientherapie
Auf einen Blick
Bei bestimmungsgemäßer Einnahme ärztlich verordneter Stimulanzien greift das Medikamentenprivileg des § 24a Abs. 4 StVG: Die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG gilt nicht, wenn der Wirkstoff aus einer bestimmungsgemäßen Einnahme für einen konkreten Krankheitsfall stammt. Das Privileg schützt jedoch nicht bei Fahruntüchtigkeit im Einzelfall (§ 315c/§ 316 StGB). Ärzt:innen trifft eine Aufklärungspflicht gegenüber der Patient:in; die Aufklärung ist zu dokumentieren.
§ 24a StVG nach der Novelle 2024
§ 24a StVG sanktioniert das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung bestimmter berauschender Mittel. Mit der Novelle im August 2024 wurde u. a. ein Wirkstoffgrenzwert für Tetrahydrocannabinol eingeführt; die Systematik der Vorschrift und das Medikamentenprivileg in Absatz 4 sind für stimulanzienbehandelte Patient:innen relevant.
Medikamentenprivileg (§ 24a Abs. 4 StVG)
Nach § 24a Abs. 4 StVG gilt die Ordnungswidrigkeit nicht, wenn die festgestellte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verordneten Arzneimittels herrührt. Für leitliniengerecht mit Amfetaminderivaten oder Methylphenidat behandelte ADHS-Patient:innen kann dieses Privileg einschlägig sein.
Kernbedingung
Das Privileg setzt bestimmungsgemäße Einnahme nach ärztlicher Verordnung voraus. Missbräuchliche oder überhöhte Einnahme ist nicht privilegiert.
Grenzen: Fahruntüchtigkeit im Einzelfall
Privileg schützt nicht absolut
Das Medikamentenprivileg betrifft § 24a StVG. Bei konkreter Fahruntüchtigkeit (etwa in der Eindosierungsphase, bei Nebenwirkungen oder Mischkonsum) bleiben die Straftatbestände der §§ 315c, 316 StGB unberührt.
Anlage 4 FeV
Die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) beschreibt Erkrankungen und Mängel, die die Fahreignung beeinträchtigen können, sowie die Bedeutung regelmäßiger bzw. bestimmungsgemäßer Medikamenteneinnahme. Die betäubungsmittelrechtlich verordnete Dauertherapie ist von einem missbräuchlichen Konsum abzugrenzen.
Ärztliche Aufklärung & Dokumentation
Verschreibende Ärzt:innen sollen Patient:innen über mögliche Auswirkungen der Therapie auf die Verkehrssicherheit aufklären – insbesondere in der Ein- und Umstellungsphase. Die Aufklärung ist in der Patientenakte zu dokumentieren; dies dient zugleich dem Haftungsschutz.
Quellen
- § 24a StVG. gesetze-im-internet.de.
- Anlage 4 FeV. gesetze-im-internet.de.
- §§ 315c, 316 StGB. gesetze-im-internet.de.