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Rezeptierung von Stimulanzien in der Praxis

Auf einen Blick

Für Betäubungsmittel der Anlage III gilt das amtliche BtM-Rezept mit den Pflichtangaben nach § 9 BtMVV. Besondere Konstellationen – Vertretung, Notfallverschreibung, Entlassrezept sowie Reise-/Auslandsmitnahme (Art. 75 SDÜ-Bescheinigung im Schengen-Raum) – haben eigene Anforderungen. Der zentrale Detailartikel ist BtM-Rezept korrekt ausstellen.

Pflichtangaben (§ 9 BtMVV)

Die vollständige, schrittweise Darstellung inklusive druckbarer Checkliste finden Sie im Detailartikel BtM-Rezept korrekt ausstellen. Für den Höchstmengenabgleich steht der Rechner bereit.

Vertretungsfall

Verschreibt eine Vertreter:in, ist dies auf dem Rezept durch den Zusatz „i. V.“ kenntlich zu machen. Die übrigen Pflichtangaben gelten unverändert. Der genaue Rahmen ergibt sich aus der BtMVV.

Notfallverschreibung

Für dringende Fälle sieht die BtMVV eine Notfallverschreibung vor, die mit „Notfall-Verschreibung“ zu kennzeichnen und unverzüglich durch ein reguläres BtM-Rezept nachzureichen ist. Voraussetzungen und Fristen sind dem geltenden Verordnungstext zu entnehmen.

Nachreichungspflicht

Die Notfallverschreibung entbindet nicht von der Nachreichung des regulären BtM-Rezepts. Fristen strikt beachten – andernfalls droht Retaxation.

Entlassrezept

Im Rahmen des Entlassmanagements können Krankenhäuser BtM-Verordnungen ausstellen; hier gelten besondere Mengen- und Geltungsregeln. Für die niedergelassene Weiterbehandlung ist die lückenlose Dokumentation der Übergabe wichtig.

Reise & Ausland (Art. 75 SDÜ)

Für die Mitnahme von Betäubungsmitteln auf Reisen innerhalb des Schengen-Raums ist eine Bescheinigung nach Art. 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) erforderlich, die von der verschreibenden Ärzt:in auszufüllen und von der zuständigen Landesbehörde zu beglaubigen ist. Für Länder außerhalb des Schengen-Raums gelten abweichende Regeln.

Quellen

  1. BtMVV (§§ 2, 8, 9). gesetze-im-internet.de.
  2. BfArM – Reisen mit Betäubungsmitteln. bfarm.de.