Reisen mit Stimulanzien: die Bescheinigung nach Art. 75 SDÜ
TL;DR
Für die Mitnahme ärztlich verordneter Betäubungsmittel auf Reisen innerhalb des Schengen-Raums ist die Bescheinigung nach Art. 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) das maßgebliche Dokument. Sie wird von der verordnenden Ärzt:in ausgefüllt und von der zuständigen Landesbehörde beglaubigt. Für Reisen außerhalb des Schengen-Raums gelten die Regeln des jeweiligen Ziellandes. Anders als der ADHS-Ausweis ist die SDÜ-Bescheinigung ein formalisierter Nachweis.
Innerhalb des Schengen-Raums
Reisende, die ärztlich verordnete Betäubungsmittel mitführen, benötigen für Schengen-Staaten eine Bescheinigung nach Art. 75 SDÜ. Sie wird je Betäubungsmittel ausgestellt und deckt in der Regel einen Reisezeitraum von bis zu 30 Tagen ab. Die verordnende Ärzt:in füllt die Bescheinigung aus; die Beglaubigung erfolgt durch die oberste Landesgesundheitsbehörde bzw. die von ihr beauftragte Stelle.
Ausstellung & Beglaubigung
- Formular je Wirkstoff verwenden (Vorlage über das BfArM).
- Angaben eintragen: Patient:in, Wirkstoff (INN), Präparat, Einzel- und Tagesdosis, Gesamtmenge, Reisezeitraum.
- Ärztliche Bestätigung: Unterschrift und Stempel.
- Beglaubigung durch die zuständige Landesbehörde einholen (Bearbeitungszeit einplanen).
- Mitführen: Patient:in führt Bescheinigung und Arzneimittel in Originalverpackung mit.
Vorlaufzeit
Die Beglaubigung braucht Zeit – Patient:innen sollten die Bescheinigung frühzeitig vor Reiseantritt anfordern. Für längere Reisen können mehrere/aktualisierte Bescheinigungen nötig sein.
Außerhalb des Schengen-Raums
Für Nicht-Schengen-Staaten gibt es kein einheitliches Dokument. Es gelten die Einfuhrbestimmungen des Ziellandes; empfohlen wird eine ärztliche Bescheinigung (idealerweise in englischer Sprache) mit Diagnose, Wirkstoff, Dosis und Menge. Die Patient:in sollte sich zusätzlich bei der diplomatischen Vertretung des Ziellandes informieren.
Praxis-Hinweise für Patient:innen
- Arzneimittel stets in der Originalverpackung mit Apothekenkennzeichnung mitführen.
- Menge am tatsächlichen Reisezeitraum ausrichten; Höchstmengen beachten (§ 2 BtMVV).
- Ergänzend den ADHS-Ausweis mitführen – als schnellen Kontextnachweis, nicht als Ersatz der SDÜ-Bescheinigung.
Quellen
- BfArM – Reisen mit Betäubungsmitteln (Art. 75 SDÜ). bfarm.de.
- BtMVV (§ 2 Höchstmengen). gesetze-im-internet.de.