Hinweis 02 · Hilfsmittel

Reisen mit Stimulanzien: die Bescheinigung nach Art. 75 SDÜ

TL;DR

Für die Mitnahme ärztlich verordneter Betäubungsmittel auf Reisen innerhalb des Schengen-Raums ist die Bescheinigung nach Art. 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) das maßgebliche Dokument. Sie wird von der verordnenden Ärzt:in ausgefüllt und von der zuständigen Landesbehörde beglaubigt. Für Reisen außerhalb des Schengen-Raums gelten die Regeln des jeweiligen Ziellandes. Anders als der ADHS-Ausweis ist die SDÜ-Bescheinigung ein formalisierter Nachweis.

Innerhalb des Schengen-Raums

Ausstellung & Beglaubigung

  1. Formular je Wirkstoff verwenden (Vorlage über das BfArM).
  2. Angaben eintragen: Patient:in, Wirkstoff (INN), Präparat, Einzel- und Tagesdosis, Gesamtmenge, Reisezeitraum.
  3. Ärztliche Bestätigung: Unterschrift und Stempel.
  4. Beglaubigung durch die zuständige Landesbehörde einholen (Bearbeitungszeit einplanen).
  5. Mitführen: Patient:in führt Bescheinigung und Arzneimittel in Originalverpackung mit.

Vorlaufzeit

Die Beglaubigung braucht Zeit – Patient:innen sollten die Bescheinigung frühzeitig vor Reiseantritt anfordern. Für längere Reisen können mehrere/aktualisierte Bescheinigungen nötig sein.

Außerhalb des Schengen-Raums

Für Nicht-Schengen-Staaten gibt es kein einheitliches Dokument. Es gelten die Einfuhrbestimmungen des Ziellandes; empfohlen wird eine ärztliche Bescheinigung (idealerweise in englischer Sprache) mit Diagnose, Wirkstoff, Dosis und Menge. Die Patient:in sollte sich zusätzlich bei der diplomatischen Vertretung des Ziellandes informieren.

Praxis-Hinweise für Patient:innen

  • Arzneimittel stets in der Originalverpackung mit Apothekenkennzeichnung mitführen.
  • Menge am tatsächlichen Reisezeitraum ausrichten; Höchstmengen beachten (§ 2 BtMVV).
  • Ergänzend den ADHS-Ausweis mitführen – als schnellen Kontextnachweis, nicht als Ersatz der SDÜ-Bescheinigung.

Quellen

  1. BfArM – Reisen mit Betäubungsmitteln (Art. 75 SDÜ). bfarm.de.
  2. BtMVV (§ 2 Höchstmengen). gesetze-im-internet.de.